Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Unterschriften und Handzeichen


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Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt. Kopien können beispielsweise sein:

  • Abschriften
  • Ablichtungen
  • Vervielfältigungen
  • Negative

Es gibt Unterschriften, deren Erteilung ausschließlich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Dazu gehören beispielweise:

  • Auszüge aus dem Vereinsregister: zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Erbschaftsangelegenheiten: zuständig sind Notare
  • Grundstücksangelegenheiten: zuständig ist das Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (z.B. Geburts-, Sterbe- und Eheschließungs- bzw. Heiratsurkunden): zuständig ist das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes

Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.
 

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Zwischen der Beglaubigung von Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

Die Bürgerservices beglaubigen Schriftstücke, die

  • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung ist Notaren*innen vorbehalten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Verträge
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts sowie
  • weitere Dokumente gem. § 129 BGB.

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.
 

Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?

Das Schriftstück muss im Original sowie als Abschrift vorliegen und von einer Behörde ausgestellt worden sein oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

Was müssen Sie vorlegen?

Bitte bringen Sie mit:

Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen

  • Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks
  • Besteht das Original aus mehreren Seiten, werden einzelne Kopien jeder Seite benötigt
  • Bei Schriftstücken aus dem Ausland zusätzlich: Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Dolmetschers

In Vertretungsfällen:

  • Ausweisdokument des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers (Kopie oder Original?)
  • Schriftliche Vollmacht mit Daten des Bevollmächtigten und Vollmachtgebers

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Das zu beglaubigende Schriftstück

Welche Gebühren werden fällig?

Dienstleistung Gebühr
Beglaubigung von Schriftstücken pro Seite (DIN A4) 2,00 Euro
Beglaubigung von Schriftstücken pro Seite (DIN A3) 3,00 Euro
Beglaubigung von ausländischen Dokumenten (erste Seite) 3,00 Euro
Beglaubigung von ausländischen Dokumenten (jede weitere Seite) 1,50 Euro
Beglaubigung zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger gebührenfrei

Werden mehrere Kopien des gleichen Schriftstückes beglaubigt, wird die Hälfte der Gebühr berechnet.

Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Unterschriften und Handzeichen können Sie an allen Bürgerservice-Standorten beantragen. Weitere Informationen - beispielsweise zu Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten - finden Sie auf den Seiten der einzelnen Bürgerservice-Standorte.

Termine können unter www.mannheim.de/terminreservierung oder über die Behördennummer 115 vereinbart werden.
 

Bitte informieren Sie sich vorab, ob eine Terminreservierung am jeweiligen Standort erforderlich ist. In dieser Übersicht finden Sie die Öffnungszeiten ohne Termin aller Bürgerservice.

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